OIB Richtlinie 3 / Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
OIB Richtlinie 4 / Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Mit Inkrafttreten der neuen OIB Richtlinie 4 per Oktober 2015 entfällt der Verweis auf die ÖNORM B 1600 und damit die verbindliche Anwendung dieser Norm. Einziger baurechtlicher Rahmen für die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit ist damit die OIB-Richtlinie 4. Darüber hinaus werden viele Detailanforderungen zurückgenommen, ohne jedoch das Schutzziel insgesamt zu reduzieren. Das betrifft z.B. die Bemessung der Länge der Fluchtwege, der Türbreiten, der Breite von Treppenläufen, die Bemessung der Belichtungsflächen, die Gestaltung von natürlichen Garagenlüftungen, die Bemessung der lichten Raumhöhen.