Achtung: dieser Termin ist ausgebucht.
Wir haben einen weiteren Termin am 30. Jänner 2019 dafür angesetzt, hier sind noch Plätze frei.
Mit 22.11.2018 wurde die Novelle zur Wiener Bauordnung vom Wiener Landtag beschlossen. Sie tritt, je nach (abgestuft definierten) Übergangsbestimmungen voraussichtlich bis spätestens 1.3.2019 vollumfänglich in Kraft.
Top-Experten der MA 37 (Baupolizei), Dipl.-Ing. Guido Markouschek und Mag. Gerald Fuchs, referieren alle Änderungen und stehen für konkrete Fragen zur Verfügung.
Die Novelle bringt u.a. folgende Änderungen/Vereinfachungen:
Vereinfachtes Verfahren für kleinere Bauführungen:
Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben (Bauklasse I, bebaute Fläche von max. 150 m²) sollen zukünftig mit einem gesonderten Verfahren genehmigt werden. Dabei ist keine Bauverhandlung erforderlich und der Baubeginn kann bereits nach Vorlage der vollständigen Unterlagen gesetzt werden.
Entfall einer mündlichen Bauverhandlung, wenn
1) die NachbarInnen innerhalb der gesetzten Frist trotz nachweislicher Information durch die Behörde keine zulässigen Einwendungen erhoben haben
2) die NachbarInnen der Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben.
Bloße Anzeigepflicht (Bauanzeige):
Künftig auch dann, wenn die Änderung der äußeren Gestaltung eines Gebäudes lediglich unwesentlich ist
Stellplatzverpflichtung:
Auflassung von nicht benötigten Pflichtstellplätzen: Die Verpflichtung soll entfallen, sofern dies sachlich begründet wird. Ein Abstellplatz pro 100 m² Wohnnutzfläche muss jedoch vorhanden sein.
Stellplatzverpflichtung bei Sanierungen mit DG-Ausbau: Bei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen der Raumwidmung soll die Berechnung der Stellplatzverpflichtung so erfolgen, dass keine Schlechterstellung zu der Regelung vor der Novelle 2014 (Gegenrechnung von zusammengelegten Wohnungen und neu geschaffenen Wohnungen) besteht.
Maßnahmen für kostengünstiges Bauen und Wohnen:
Widmungskategorie „geförderter Wohnbau“
Verbesserter Schutz für Gebäude mit Baujahr vor 1.1.1945:
„Schutzzoneninseln“: Künftig können auch einzelne Gebäude als Schutzzonen ausgewiesen werden.
Abbruch von Gebäuden: Voraussetzung für den Start der Abbruchtätigkeit soll eine Bestätigung des Magistrats (MA 19) sein, dass kein öffentliches Interesse am Erhalt des Bauwerks besteht.
Technische Abbruchreife: Die „technische Abbruchreife“ soll künftig nur dann vorliegen, wenn sich die Instandsetzung des Bauwerkes als technisch unmöglich erweist (was de facto zu einer Abschaffung der „technischen Abbruchreife“ führt).
Teilnahmegebühr:
€ 190,- zzgl. 20% Ust.
Die Teilnahmegebühr beinhaltet die Teilnahme am Seminar, Pausenverpflegung sowie Teilnehmerunterlagen.
Anmeldung:
Bitte melden Sie sich hier online (grüne Schaltfläche oben) an.
Storno:
Der kostenfreie Widerruf Ihrer Bestellung ist bis einschließlich 9. Jänner 2019 möglich. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bei späterem Rücktritt sowie ohne schriftliche Abmeldung 100% der Teilnahmegebühr als Stornogebühr verrechnen. Die Stornogebühr entfällt bei Nennung und Teilnahme eines Ersatzteilnehmers. Bitte beachten Sie, dass wir Abmeldungen nur schriftlich annehmen können.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Frau Monika Laumer
Tel.: +43 (0)1/934 66 59-100, Email: monika.laumer@ueberbau.at